Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine kleine Wohnanlage, die insgesamt im Eigentum von vier Wohnungseigentümern stand. Der Mieter einer Wohnung hatte sich seit vielen Jahren um die Pflege des Gartens gekümmert und ließ 1984 einen 30 Jahre alten Baum vor dem Haus bis auf einen Stumpf entfernen.
Ein Eigentümer wandte sich jedoch dagegen und versuchte, die übrigen Wohnungseigentümer zu einem gemeinsamen Vorgehen gegen den Mieter zu veranlassen. Dies wurde in der Eigentümerversammlung mehrheitlich jedoch abgelehnt, so daß der Eigentümer selbst und allein Klage gegen den Mieter erhob und beantragte, den Mieter zur Anpflanzung eines Ersatzbaumes, hilfsweise zur Zahlung des Schadens verurteilen zu lassen.
Die Klage hatte keinen Erfolg, da nach der Entscheidung sämtlicher Instanzen der Eigentümer nicht klagebefugt sei. Der Baum war gemeinschaftliches Eigentum, so daß sich vorliegend die Frage stellte, ob die gerichtliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches gem. § 21 I WEG in die Verwaltungszuständigkeit der Wohnungseigentümer gehöre. Vorliegend ist der Schadenersatzanspruch an die Stelle des gemeinschaftlichen Eigentums, nämlich des Baumes, getreten. Durch eine Neuanpflanzung werde der bestehende Zustand geändert. Die Durchsetzung derartiger Ansprüche falle in diesem Falle nicht in die Zuständigkeit des einzelnen Wohnungseigentümers. Der Wohnungseigentümer könne alleine, d.h. ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft nur das geltend machen, was ihm selbst als Schaden entstehe. Für die Geltendmachung der Ansprüche der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft sei er jedoch nicht klagebefugt.