BayObLG, Beschluss vom 29.10.1991, Az. 2 Z 130/91
Im vorliegenden Fall hatten zwei Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen in Form von Decken- und Wanddurchbrüchen zwischen ihren Sondereigentumsräumen geplant. Außerdem wollten sie in den Kellerräumen eine Sauna einbauen.
Das BayObLG hat diese Maßnahmen gestoppt. Nach dieser Entscheidung bedürfen Umbaumaßnahmen, wie beispielsweise Wand- und Deckendurchbrüche, der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Auch die Zusammenfassung verschiedener Sondereigentumsräume, im vorliegenden Fall Kellerräume, zu einer Sauna mit Aufenthaltsraum stelle eine derart intensive Nutzung dieser Räume dar, dass auch hier die Zustimmung der Wohnungseigentümer erforderlich sei.