(OLG Braunschweig vom 07.02.2002, Aktenzeichen 8 U 10/01)

Bei einer Altbausanierung werden die vom Architekten zu Auftragsbeginn geschätzten Kosten überschritten. Der Architekt unterlässt diesbezügliche Hinweise gegenüber dem Bauherrn. Der nach Fertigstellung der Baumaßnahme erhobenen Honorarforderung des Architekten kommt der Bauherr unter Hinweis auf eine Schadensersatzforderung wegen Pflichtverletzung nicht nach.

Das OLG stellt fest, dass hier der Architekt dem Grunde nach schadensersatzfpflichtig ist, da er seiner Beratungspflicht nicht nachgekommen ist. Der Höhe nach stellt das OLG allerdings keinen Anspruch fest. Erforderlich wäre hier auf Seiten des Bauherrnvortrag und Beweisführung gewesen, dass bei der gebotenen Aufklärung durch den Architekten anders oder günstiger gebaut worden wäre. Ergäbe sich danach, dass der Bauherr von der Baumaßnahme abgesehen oder sie günstiger ausgeführt hätte, besteht auch der Höhe nach ein Schadensersatzanspruch gegen den Architekten.

Praxistipp: Leider ist in der Praxis häufig festzustellen, dass engmaschige Hinweise auf die Kostenentwicklung gegenüber dem Bauherrn vernachlässigt werden. Schon allein hierdurch hängt das Damoklesschwert eines dem Grunde nach gegebenen Schadensersatzanspruchs über dem Architekten. Vorliegend war es nur der prozessualen Ungeschicklichkeit des Bauherrn zuzuschreiben, dass er einen Anspruch nicht schlüssig vorgetragen hatte. Konsequenz kann wegen dieses erheblichen Haftungsrisikos also nur sein, den Bauherrn immer engmaschig über die Kostenentwicklung zu informieren.