Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 18. 12. 2002, 7 U 140/00

Das Oberlandesgericht in Karlsruhe hat entschieden, dass ein Planungsfehler nur dann vorliegt, wenn die Planung nicht mehr sachgerecht ist und nicht etwa schon dann, wenn eine andere als die objektiv bestmögliche Planung gewählt wurde. Der Architekt genügt also seiner vertraglichen Verpflichtung bereits dann, wenn seine Planung brauchbar und seine Lösung vernünftigerweise durchführbar ist. Ein Planungsfehler liegt dagegen erst vor, wenn die Planung nicht mehr sachgerecht ist, etwa weil sie den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst nicht entspricht oder die vereinbarte Gebrauchstauglichkeit gemindert ist. Für den Bauherren ergibt sich auch kein Anspruch wegen der Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungspflicht. Es ist bereits fraglich, ob den Architekten die Verpflichtung trifft, den Bauherrn auf jede Möglichkeit einer Ausnahme von den Bebauungsvorschriften hinzuweisen, deren Ausnutzung für das geplante Objekt in Betracht kommt. Nach Ansicht des Gerichts kann es offen bleiben, ob der Architekt im Wege der Prognose sicher Vor- und Nachteile jeglicher Planung für die Vermarktung eines Objekts vorhersehen muss. Selbst wenn den Architekten die Pflicht trifft, zur Erreichung eines Bauziels die notwendigen Ausnahmegenehmigungen zu beantragen, so gilt dies nur dann, wenn er mit einiger Sicherheit davon ausgehen kann, dass eine solche Ausnahme bewilligt wird und diese Vorteile bringt.