BGH-Urteil vom 17.06.2009, AZ: VIII ZR 131/08

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob ein Mieter zurecht die Miete mindert, weil der Trittschallschutz mangelhaft sei. Der Vermieter hatte einen PVC-Belag abgeändert und einen Fliesenbelag in der Wohnung ausführen lassen. Der Mieter wandte ein, dass sich hierdurch der Trittschallschutz verschlechtern würde. Es liege daher ein Mangel an der Mietsache vor. Die Anforderungen an den Trittschallschutz zum Zeitpunkt des Austauschs des Bodenbelags seien nicht eingehalten. Aufgrund dieses Mangels minderte der Mieter die Miete. Der Vermieter klagte die rückständige Miete ein.

Der BGH gab dem Vermieter Recht. Die Frage, ob ein Mangel der Mietsache vorliegt, orientiere sich in ers-ter Linie an den vertraglichen Vereinbarungen. Der BGH führte unter Hinweis auf seine frühere Rechtspre-chung aus, dass dabei der technische Maßstab gelte, der bei Errichtung des Gebäudes gegolten habe. Da das Gebäude im Jahre 1970 errichtet worden sei, seien maßgeblich die zum damaligen Zeitpunkt gültigen Trittschallanforderungen. Nach den Feststellungen des im gerichtlichen Verfahren erholten Sachverständi-gengutachtens waren die damals geltenden Anforderungen an den Trittschallschutz (DIN 4109 aus dem Jahre 1962) aber eingehalten.

Auf die Tatsache, dass die Abänderung nachträglich erfolgt ist, steht dem nicht entgegen. Diese Tatsache stünde den vorstehenden Ausführungen nur dann entgegen, wenn es sich um eine grundsätzliche Moderni-sierung der Mietwohnung oder um einen grundsätzlichen Umbau handelt. Soweit es sich aber nur um eine Instandhaltungsmaßnahme handelt, wie im vorliegenden Fall durch Austausch des Bodenbelags, müssten nicht die nicht zum Zeitpunkt des Austauschs maßgeblichen technischen Vorschriften eingehalten werden, sondern es blieben nach wie vor die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgeblichen anerkann-ten Regeln der Technik anwendbar. Demnach müsse der Mieter unter diesem Aspekt ggf. im Falle einer In-standhaltungsmaßnahme auch eine Verschlechterung des Schallschutzes hinnehmen.

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