Landgericht Dessau, Urteil vom 01.08.2008, AZ: 1 S 199/06

Ein Mieter einer Mietwohnung macht Ansprüche wegen Schimmelbefall geltend. Er mindert aufgrund auftre-tenden Schimmels die Miete. Der Mieter stellt sich auf den Standpunkt, dass der Schimmelbefall auf einen Baumangel zurückzuführen ist. Der Vermieter ist der Auffassung, der Schimmelpilzbefall sei darauf zurück-zuführen, dass der Mieter die Wohnung nicht ausreichend beheize und lüfte.

Das Gericht hat durch Erholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass jedenfalls kein Baumangel vorliege. Das Amtsgericht hat daher die Klage des Vermieters auf Nachzahlung der rückständigen Mieten stattgegeben. Die Berufung des Mieters hatte keinen Erfolg.

Zunächst stellt das Gericht klar, dass im Falle eines Schimmelpilzbefalles von Wohnungen der Mieter nur darlegen und beweisen muss, dass derartige Schimmelbildung in der Mietsache auftritt. Wird dieser Nach-weis geführt oder ist diese Tatsache unstrittig, so muss der Vermieter beweisen, dass die Schimmelbildung nicht auf eine bautechnische Ursache zurückzuführen ist.

Allerdings sei an die Beweisführung des Vermieters keine übersteigerte Anforderung zu stellen. Letzten En-des könne auch dann, wenn eine absolute Gewissheit nicht hergestellt werden kann, aber doch eine über-wiegende Wahrscheinlichkeit aufgrund sachverständiger Feststellungen gegen das Vorliegen von Baumän-geln spricht, der Beweis als geführt angesehen wird.    

CategoryMietrecht