Schönheitsreparaturenklausel – Ausführung durch Fachhandwerker
BGH-Urteil vom 09.06.2010, VIII ZR 294/09

Im vorliegenden Fall war in einem Mietvertrag vereinbart worden, dass der Mieter verpflichtet sei, die Schönheitsreparaturen in der Wohnung „ausführen zu lassen“.

Der Mieter hatte bei Auszug die  Durchführung der Schönheitsreparaturen verweigert. Der Vermieter machte gegen den Mieter Ansprüche auf die Kosten der ersatzweise Durchführung der Schönheitsreparaturen geltend.

Der BGH hat die Klage des Vermieters abgewiesen. Der BGH führt hierzu grundsätzlich aus, dass der Mieter immer berechtigt sei, die Schönheitsreparaturen selbst durchzuführen, wenn eine wirksame Klausel im Mietvertrag vereinbart ist. Aus diesem Grunde wäre eine vertragliche Vereinbarung, dass der Mieter verpflichtet ist, die Schönheitsreparaturen durch einen Fachhandwerker ausführen zu lassen, unwirksam. Zwar ist dies in der vorliegenden Klausel nicht so in dieser Form vereinbart, jedoch ergibt sich aus der Formulierung, dass der Mieter verpflichtet ist, die Schönheitsreparaturen ausführen zu lassen, dass dem Mieter hierdurch die Möglichkeit genommen wird, die Schönheitsreparaturen in Eigenarbeit durchzuführen. Zumindest wenn man die Klausel in für den Mieter ungünstigster Art und Weise auslege, ergäbe sich dies. Insofern sei die Klausel insgesamt nichtig, weil dann, wenn man die Worte „ausführen zu lassen“ streichen würde, kein sprachlich sinnvoller Klauselrest verbleiben würde.

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