OLG Celle, Urteil vom 19.11.2008 – 14 U 55/08

Zwischen dem Bauherrn und dem Architekten wurde ein mündlicher Architektenvertrag geschlossen. Strittig ist, welche Leistungsphasen beauftragt waren. Der Architekt hatte die Leistungsphasen 1 bis 8 bereits abgerechnet. Die Rechnung war nicht mit Schlussrechnung bezeichnet. Später rechnete der Architekt auch die Leistungsphasen 9 ab. Der Bauherr bestritt, dass die Leistungsphasen neun überhaupt beauftragt war. Soweit der Architekt für die Leistungsphasen 1 bis 8 Ansprüche geltendmachte, die bereits abgerechnet waren, erhob der Bauherr die Einrede der Verjährung. Denn die An-sprüche aus der Abrechnung für die Leistungsphasen 1 bis 8 wären bereits verjährt gewesen, wenn auf die ursprünglich erstellte Rechnung als Schlussrechnung abzustellen gewesen wäre. Der Architekt ist der Auffassung, dass Verjährung schon deshalb noch nicht eingetreten sein kann, weil diese Rechnung nicht als Schlussrechnung bezeichnet gewesen sei. Das Landgericht wies die Klage wegen Verjährung ab.

Die Berufung gegen dieses Urteil hatte keinen Erfolg. Auch das OLG war der Auffassung, dass die Ansprüche verjährt seien. Soweit sich der Architekt darauf berief, dass auch die Leistungsphasen 9 beauftragt gewesen sei, habe er den Nachweis hierfür nicht geführt. Aus der Abrechnung der Leistungsphasen 1 und 8 ergäbe sich, dass der Architekt diese Leistungen in vollem Umfang abrechnen wollte. Allein dies sei ausreichend, um die Rechnung als Schlussrechnung an-sehen zu können. Auch aus Sicht des Bauherrn habe sich die Rechnung so dargestellt, dass er diese Leistungen ab-schließend abgerechnet werden sollten. Eine Schlussrechnung werde nicht nur dadurch zu Schlussrechnung, dass sie als solche bezeichnet ist. Eine Schlussrechnung liege auch dann vor, wenn der Auftragnehmer erkennbar die von ihm erbrachte Leistung vollständig abgerechnet hat.