Vertragsverletzungsverfahren wegen HOAI hat keine Auswirkung auf zivilrechtliche Streitig-keiten
OLG Naumburg, Urt. v. 13.04.2017 – 1 U 48/11

Sachverhalt

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland (BRD), vertreten durch ein Wasser- und Schifffahrtsamt und einem Planer besteht ein Vertrag über die Planung der Grundinstandsetzung einer Wehrgrube. Der Planer fordert die Mindestsätze nach HOAI. Daraufhin beantragt die BRD die Aussetzung des Rechtsstreits, bis der europäische Gerichtshof im derzeit anhängigen Verfahren gegen die BRD die Vereinbarkeit der HOAI mit der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG entschieden hat.

Rechtliches

Das OLG lehnt den Antrag der BRD ab. Das Ge-richt weist darauf hin, dass ein Rechtsstreit nicht schon auszusetzen ist, wenn die europäische Kommission gegen die Bundesrepublik ein Ver-tragsverletzungsverfahren eingeleitet hat. Es sei auch widersprüchlich, wenn die BRD in ihrer Stel-lungnahme gegenüber der Kommission davon ausgeht, dass das Preisrecht der HOAI EU-rechtskonform sei und im vorliegenden Rechts-streit sich ergebnisorientiert auf einen möglichen Verstoß der HOAI gegen die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG beruft. Zudem stellt das Gericht klar, dass ein klagestattgegebenes Urteil des EuGH einen rein feststellen Charakter besitzt und damit keinen rückwirkenden Einfluss auf die vorliegende zivilrechtliche Streitigkeiten hat.

Praxishinweis

Nach dem Urteil des OLG Naumburg kann also in Honorarstreitigkeiten nicht mehr argumentiert werden, dass der nach HOAI erforderliche Min-destsatz gegen Europarecht verstößt. Das OLG Naumburg beugt mit seinem Urteil bereits der vorstehenden Flut von Aussetzungsanträgen in Honorarprozessen nach HOAI vor.