LG Erfurt, Urteil vom 11.03.1999, Az. 3 O 1902/98
Das LG Erfurt hat hier entschieden, daß der Unternehmer eine Sicherheit nach § 648 a Abs. 1 BGB auch noch nach Abnahme verlangen kann. Wenn der Auftraggeber eine solche Sicherheit nicht übergibt, kann der Auftragnehmer die Ausführung von Restarbeiten und Mängelbeseitigungsarbeiten verweigern. Der Auftraggeber sei in diesem Fall zur Zahlung des restlichen, ungesicherten Werklohnes verpflichtet, ohne sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht, also ein Zurückbehaltungsrecht, berufen zu können.