OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.12.1999, Az. 17 U 168/95
Schiebt ein Auftragnehmer das Verlangen auf Erbringung einer Sicherheit nur vor, um von seinem eigenen vertragswidrigen Verhalten abzulenken, so stellt die Verweigerung ader Sicherheit keine Pflichtverletzung dar. Im vorliegenden Fall befand sich der Buunternehmer mit seiner Werkleistung in Verzug. Auf die Forderung des Bauherrn, die Baustelle ordnungsgemäß zu besetzen, machte er seinen Anspruch auf Sicherheitsleistung geltend und verweigerte die weitere Ausführung der Leistung. Der Auftraggeber kündigte den Vertrag und macht gegen den Auftragnehmer die erforderlichen Mehrkosten für die Fertigstellung geltend. Das OLG Karlsruhe hat dieser Klage stattgegeben.