BGH, Urteil vom 18.12.2008 – VII ZR 201/06

Der Kläger war von der Beklagten, einem öffentlichen Auftraggeber, mit Bauleistungen beauftragt worden. Der Kläger hatte für einzelne Positionen, so zum Beispiel für Stahl einen um das 800-fache überhöhten Einheitspreis in Ansatz ge-bracht. Aufgrund von Mehrmengen, die im Verhältnisse zur ursprünglichen Leistung geliefert wurden, machte der Kläger gegen die Beklagte nun diesen Einheitspreis geltend. Dem Einwand, der Preise sei sittenwidrig überhöht, begegnete er damit, dass er ausführte, das andere Einheitspreise dafür im Gegenzug unter dem üblichen Preis lägen, so dass insge-samt ein für die Bauleistung angemessener Betrag vereinbart worden sei.

Das Oberlandesgericht hatte der Klage nur teilweise Recht gegeben und war der Auffassung, dass ein um das 200-fache überhöhter Preis noch zulässig sei.

Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf und verwies das Verfahren an das Oberlandesgericht zurück. Der BGH führte aus, dass ein um das 800-fache überhöhter Preis sittenwidrig sei, da ein solcher Preis die Vermutung für ein sittenwidriges spekulatives Gewinnstreben des Unternehmers begründen würde. Die Vereinbarung über diesen Ein-heitspreis sei daher sittenwidrig und nichtig. Anstelle dieser Vereinbarung trete eine Vereinbarung, dass die ortsüblichen Vergütung verlangt werden könne. Der Einwand des Unternehmers, dass andere Einheitspreise unter den üblichen Prei-sen lägen, sei dabei nicht zu berücksichtigen.