BarbG, Entscheidung vom 22.11.2000 – 4 AZR 688/99

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung, und zwar vorrangig darüber, ob dem Kläger der besondere tarifliche Kündigungsschutz (sog. "Unkündbarkeit") zusteht. Die tarifgebundene Beklagte kündigte dem Kläger wegen der beabsichtigten Schließung der von ihm geleiteten Abteilung. Die Kündigung ging dem Kläger am 27. März 1998 zu. Am selben Tag, aber früher, erhielt der Betriebsratsvorsitzende, zugleich Vertrauensmann der IG Metall, die Beitrittserklärung des Klägers zur IG Metall und leitete diese in den nächsten Tagen an die zuständige Ortsverwaltung weiter. Der im Juni 1998 ausgestellte Mitgliedsausweis wies als Beginn der Mitgliedschaft den Februar 1998 aus. Die Vorinstanzen haben der Klage mit der Begründung stattgegeben, daß dem Kläger zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung der tarifliche Kündigungsschutz zugestanden habe.

Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache. Die Tarifgebundenheit des Klägers als Voraussetzung für den besonderen Kündigungsschutz begann erst, als nach der Satzung der IG Metall die Mitgliedschaft mit seiner Aufnahme durch die Ortsverwaltung begründet wurde. Diese Aufnahme ist erst nach dem Zugang der Kündigung erfolgt. Für den Beginn der Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1 TVG) ist eine Rückwirkung des Beginns der Mitgliedschaft ohne Bedeutung. Das Landesarbeitsgericht hat jetzt zu prüfen, ob die Kündigung aus anderen Gründen unwirksam ist.

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