BAG-Urteil vom 21.02.2001, Az. 2 AZR 15/00

Der Kläger arbeitete in einer Kfz-Lackiererei mit nicht mehr als 5 Arbeitnehmern. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis dem damals 52 Jahre alten und seit 18 Jahren beschäftigten Kläger. Die anderen Lackierer, die wesentlich kürzer als der Kläger beschäftigt waren und jünger waren, beschäftigte er weiter.

Aufgrund der Tatsache, daß der Betrieb weniger als 5 Arbeitnehmer hatte, unterlag die Firma nicht dem Kündigungsschutzgesetz.

Der Arbeitnehmer berief sich auf Treu und Glauben und war der Auffassung, daß unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte der Arbeitgeber nicht ihm, sondern einem anderen Arbeitnehmer hätte kündigen müssen. Das Arbeitsgericht hat die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen, ebenso das Landesarbeitsgericht. Das Bundesarbeitsgericht hob dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts jedoch auf. Denn auch der Arbeitgeber in Kleinbetrieben, auf die das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, hat im Falle der Kündigung ein durch Art. 12 GG gebotenes Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Eine Kündigung, die dieser Anforderung nicht entspricht, verstößt gegen Treu und Glauben und ist deshalb unwirksam. Wenn demnach eine erhebliche Schutzbedürftigkeit besteht und ein vergleichbarer Arbeitnehmer vorhanden ist, der weit weniger schutzbedürftig ist, so spricht dies zunächst dafür, daß der Arbeitgeber das erforderliche Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme wahren muß. Im vorliegenden Fall sei die Kündigung deshalb treuwidrig. Es müsse unter sozialen Gesichtspunkten eine Abwägung nach Treu und Glauben erfolgen.

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