Umsatzsteuer bei Schadenersatz wegen bestehender Baumängel
BGH Urteil vom 22.7.2010, Aktenzeichen VII ZR 176/09

 

Ein Auftraggeber macht gegen den Auftragnehmer Schadenersatzansprüche wegen bestehender Mängel geltend. Eine Beseitigung der Mängel ist nicht erfolgt. Fraglich und in der obergerichtlichen Rechtsprechung heftig umstritten ist die Frage, ob der Auftraggeber auch die Mehrwertsteuer geltend machen kann, die auf die Mängelbeseitigungskosten an-fällt, obwohl der Mangel nicht beseitigt ist. Diese Frage resultiert aus der gesetzlichen Vorschrift des § 249 BGB. Dort ist in Abs. 2 festgehalten, dass die Mehrwertsteuer nur zu erstatten ist, wenn ein Schaden auch beseitigt wird. Fraglich war, ob diese Vorschrift auch auf Schadensersatzansprüche wegen Mängeln anwendbar ist.

 

Der BGH hat dies bejaht und ausgeführt, dass aus dem Grundgedanken, dass eine Überkompensation eines Schadens auszuschließen sei, diese gesetzliche Vorschrift auch auf Schadensersatzansprüche wegen Mängeln anzuwenden sei.

 

Diese Entscheidung wirft aber weitergehende Probleme auf. Denn der Auftraggeber kann grundsätzlich wählen, welche Gewährleistungsansprüche er geltend macht. Neben dem Schadenersatz kann er auch Minderung, also Herabsetzung des Werklohns verlangen. Der Betrag der Minderung wird regelmäßig berechnet auf Basis der Beträge, die erforderlich sind, einen Mangel zu beseitigen. Wird ein Objekt veräußert, wird ein Käufer, der von dem Mangel Kenntnis hat, mit Si-cherheit eine Herabsetzung des Kaufpreises auf Basis der Mängelbeseitigungskosten einschließlich der Mehrwertsteuer vornehmen. Völlig ungeklärt ist, ob auch im Falle der Geltendmachung einer Minderung nur der Nettobetrag oder der Produktbetrag, der für die Beseitigung des Mangels erforderlich ist, in Ansatz gebracht werden kann. Denn für die Minde-rung gibt es eine entsprechende gesetzliche Vorschrift wie für den Schadensersatzanspruch nicht. Die Rechtsprechung wird daher zukünftig noch zu entscheiden haben, wie im Falle einer Minderung vorzugehen ist.