Der beurkundungspflichtige Bauvertrag

BGH, Urteil vom 22.07.2010, Aktenzeichen VII ZR 246/08

 

Ein Bauunternehmer schließt mit einem Interessenten einen Bauvertrag. Dabei ist beiden Beteiligten bekannt, dass der Interessent noch nicht Eigentümer des Baugrundstücks ist. Aus diesem Grunde vereinbaren die Beteiligten, dass der In-teressent von dem Bauvertrag zurücktreten kann, wenn der Erwerb des Grundstücks nicht zustande kommt. Der Interes-sent entscheidet sich, das Grundstück nicht zu kaufen und tritt von dem Vertrag zurück. Der Bauunternehmer ist der Meinung, es liege eine freie Kündigung des Bauvertrages vor, weil der Interessent das Grundstück hätte erwerben kön-nen, wenn er sich hierum gekümmert hätte. Der Rücktritt sei schon eine Woche nach Abschluss des Bauvertrages er-folgt und zu diesem Zeitpunkt hätte der Interessent das Grundstück noch erwerben können. Das Oberlandesgericht hatte der Klage des Bauunternehmers stattgegeben.

 

Der BGH folgte dieser Auffassung nicht. Vielmehr führte er aus, dass der Bauvertrag in der vorliegenden Fassung beur-kundungspflichtig gewesen wäre, weil er mit dem Vertrag über den Kauf des Grundstücks eine rechtliche Einheit gebildet habe. Eine solche Einheit liege dann vor, wenn die Parteien sich darüber einig sind, dass das Bestehen des Bauvertra-ges damit stehen und fallen soll, ob der Grundstückserwerb zustandekommt. Dies gelte auch dann, wenn die Beteiligten des Bauvertrages einerseits und des Grundstücksvertrages andererseits nicht identisch sein. Voraussetzung sei aber, dass die Parteien darüber einig sind, dass der Grundstückserwerb von dem Bauvertrag abhängig ist (nicht daher der Bauvertrag von dem Grundstückserwerb), also der Erwerb des Grundstücks davon abhängig war, dass dieser Bauver-trag geschlossen wurde. Da das Oberlandesgericht diese Frage nicht geklärt habe, hat der BGH die Entscheidung auf-gehoben und zur näheren Aufklärung des Sachverhalts an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.