Der Bauherr erteilte einem Architekten einen Auftrag zur Erbringung von Architektenleistungen. Hierbei wurde eine unterhalb der Mindestsätze der HOAI liegende Pauschalvergütung vereinbart. In den Abschlagsrechnungen errechnete der Architekt die Abschlagszahlungen jeweils auf der Grundlage dieser Pauschalvergütung. Im Nachhinein klagt der Architekt die Differenz zwischen den Mindestsätzen und der Pauschalvergütung ein. Der Bauherr beruft sich auf einen Verstoß gegen Treu und Glauben. Ihm sei nicht zumutbar, das Mindesthonorar zu bezahlen, unter anderem deshalb, weil er dies seiner Finanzierung zugrunde gelegt habe.
Das Landgericht hatte dem Bauherrn Recht gegeben. Das Oberlandesgericht Hamburg hob diese Entscheidung jedoch in seinem Beschluß vom 10.03.2004, Aktenzeichen 11 W 4/03 auf. Zum einen sei die Honorarvereinbarung schon deshalb unwirksam, weil gegen das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 2 HOAI verstoßen worden sei. Denn die Honorarvereinbarung sei nur mündlich getroffen worden. An diese mündliche Absprache sei der Architekt auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gebunden. Ein solcher Verstoß liege nur dann vor, wenn die Einhaltung und Zahlung der Mindestsätze für den Bauherrn schlechthin untragbar sei, was aber dann nicht gegeben sei, wenn der Bauherr lediglich im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung seine Finanzierung hierauf eingerichtet habe.