Ein Bauherr hatte einen Architekten beauftragt. Vereinbart war eine Bausumme von 900.000,00 DM für das Bauobjekt. Der Architekt hatte dem Bauherrn versprochen, dass diese Bausumme von ihm eingehalten werde. Für die Überschreitung der Bausumme machte der Bauherr den Architekten Schadenersatzansprüche geltend. Zunächst stellt das OLG in seiner Entscheidung fest, dass die Zusage, dass ein Bauobjekt im Rahmen einer Bausumme verwirklicht werden kann, keine Baukostengarantie darstelle. Verspricht ein Architekt dem Bauherrn, dass er eine bestimmte Bausumme nicht überschreiten werde, ist dies keine verschuldensunabhängige Baukostengarantie. Der Architekt haftet jedoch, soweit die Bausummenüberschreitung auf sein Verschulden zurückzuführen ist. Dies entspricht der herrschenden Rechtsprechung, wonach eine Baukostengarantie ausdrücklich abgegeben werden muss, wenn diese bindend sein soll. Eine Baukostengarantie muss daher im Regelfall als solche bezeichnet sein. Nur dann führt eine Überschreitung der Baukostenobergrenze dazu, dass verschuldensunabhängig der Bauherr vom Architekten die Erstattung der übersteigenden Beträge geltend machen kann. Im vorliegenden Fall ging das Oberlandesgericht davon aus, dass die Überschreitung der Baukosten auf ein Verschulden des Architekten zurückzuführen sei. Nicht zu berücksichtigen seien hierbei allerdings Kosten aufgrund von Sonderwünschen des Bauherrn und auch eventuell zwischenzeitlich eingetretene allgemeine Baukostensteigerungen, die der Architekt nicht vorhersehen konnte.
(OLG Dresden, Urteil vom 19.12.2001, Aktenzeichen 11 U 818/01)