BGH-Urteil vom 10.11.2005, Aktenzeichen VII ZR 64/04
Ein Auftraggeber beauftragt einen Auftragnehmer mit der Erbringung von Fliesenarbeiten. Es stellt sich später heraus, dass der Fliesenleger vergessen hat, eine vertraglich vereinbarte spezielle Abdichtung einzubringen. Die Sanierung des Bodens kostet gemäß Gutachten 216.000,00 €. Der Auftragnehmer beruft sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigungskosten. Es liege lediglich eine Wertminderung vor.
Tatsächlich gesteht das Oberlandesgericht dem Auftraggeber auch nur eine Wertminderung in Höhe von 2.000,00 € zu. Einen Anspruch auf Nachbesserung verneint das OLG wegen Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung.
Der BGH hob dieses Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG zurück. Es sei bei der Frage, ob Nachbesserungskosten mit einem unverhältnismäßig hohen Nachbesserungsaufwand verbunden seien, nicht allein auf den Sanierungsaufwand abzustellen. Es sei zu berücksichtigen, ob der Auftraggeber ein  objektiv berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung hat. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Auftragnehmer das geschuldete System bewusst nicht verwendet habe. Eine Unverhältnismäßigkeit könne nur dann bejaht werden, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Leistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenüber steht. Ein objektiv berechtigtes Interesse schließt den Einwand der Unverhältnismäßigkeit regelmäßig aus. Ohne Bedeutung hierfür ist die Abwägung des Preis-Leistungsverhältnisses und das Verhältnis des Nachbesserungsaufwandes zu den Vertragspreisen. Zu berücksichtigen sei aber jedenfalls das Maß  des Verschuldens des Unternehmers. Im vorliegenden Fall sei dem Unternehmer daher der Einwand der Unverhältnismäßigkeit verwehrt.