OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.10.2004, Aktenzeichen 17 U 19/01
Ein Generalunternehmer beauftragt einen Subunternehmer mit der Einbringung einer Fahrbahntrasse im Bereich einer Tankstelle. Die Sauberkeitsschicht und das Baustahlgewebe sollten durch den Generalunternehmer selbst eingebracht werden, während der Subunternehmer nur die Betonarbeiten ausführen sollte.
Nach Durchführung der Arbeiten stellt sich heraus, dass die Betonüberdeckung der oberen Bewährung zu gering ist. Der Generalunternehmer weigert sich daher, Zahlung zu leisten. Der Subunternehmer beruft sich darauf, dass die mangelhafte Vorleistung durch seinen Auftraggeber, nämlich den Generalunternehmer selbst verursacht worden sei, weil die Bewehrung zu hoch eingebracht wurde.
Das Gericht nahm eine Teilung des Schadens vor, wobei es dem Subunternehmer 2/3, dem Generalunternehmer 1/3 des Schadens auferlegte. Auch gegenüber einem baukundigen Auftraggeber sei der Subunternehmer verpflichtet gewesen, Bedenken anzumelden. Denn der Zweck, den Auftraggeber vor Schaden durch die Erfüllung der Hinweispflichten zu schützen, entfalle auch dann nicht, wenn der Auftraggeber selbst fachkundig sei. Dies gelte auch dann, wenn die Vorleistung durch den Auftraggeber selbst durchgeführt wurde. Das Verschulden sieht das Gericht überwiegend beim Subunternehmer, weil dieser verpflichtet war, den Erfolg des Gesamtwerks sicher zu stellen. Bei der Verschuldensabwicklung sei zu berücksichtigen, dass die letztlich am fertigen Fahrbahnbelag auftretenden Mängel von ihm zu verantworten seien.