Urteil vom 06. Mai 1999 – VII ZR 132/97

Vorliegend ging es um die Frage. Ob ein Architektenvertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist, wenn ein Architekt einen Geschäftsführer der Auftraggeberin, hier einer Wohnbaugesellschaft besticht, um den Architektenauftrag zu erhalten.

Während Landgericht und Oberlandesgericht den Vertrag für nichtig hielten, erklärte der BGH in seiner Entscheidung, die Nichtigkeit sei nicht ohne weiteres gegeben. Dem Architekten stehe grundsätzlich ein Honoraranspruch zu. Die Schmiergeldabrede sei zwar nichtig, dies erstrecke sich aber nicht ohne weiteres auf den Architektenvertrag. Wenn dieser wie üblich ausgestaltet sei, sei er wirksam, wenn der Auftraggeber ordnungsgemäß vertreten gewesen sei. Allenfalls sei dies wegen erkennbarem Mißbrauch der Vertretungsmacht durch den Geschäftsführer des AG möglich, was aber erneut durch das OLG zu prüfen sei. Es wurde daher das Verfahren zur weiteren Sachaufklärung an das OLG zurückverwiesen.