LG Naumburg, Urteil vom 17.12.1997, AZ 1 U 771/97 Bereits in unseren vergangenen Info-Recht Veröffentlichungen hatten wir mehrfach auf Rechtsprechung zur zulässigen Höhe von Vertragsstrafen hingewiesen. In einem neueren Urteil stellt das OLG Naumburg für die Höhe von Vertragsstrafen, die in vorgedruckten Klauseln enthalten sind, also nicht individuell ausgehandelt wurden einen neuen Anhaltspunkt fest. Es hält eine Vertragsklausel, die eine Obergrenze von 10 % bei einer werktäglichen Strafe von 1 % ansetzt wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers für unwirksam. Es begründet dies damit, daß bereits nach 10 Werktagen das gesamte Vertragsstrafenvolumen ausgeschöpft sei. Der BGH hat bislang jedenfalls eine Vertragsstrafe von 0,1 % pro Tag bei einer Maximalbegrenzung von 10 % für zulässig erachtet. Verworfen wurden demgegenüber 0,5 % pro Tag bei 40 % Obergrenze und 0,2 % pro Tag bei 20 % Obergrenze. Wohl zulässig und auch von der Literatur als zulässig vertreten, dürften sein, 0,3 % pro Tag bei einer Obergrenze von 10 %. Eine höhere Obergrenze als 10 % ist in jedem Falle bedenklich. Praxistip: Konsequenz einer unwirksamen Vertragsstrafenregelung ist in jedem Falle nicht deren Reduzierung, auf das maximal zulässige Maß, sondern die gesamte Unwirksamkeit der Regelung. Ein zu hoher Ansatz führt damit möglicherweise zum gesamten Verlust eventueller Ansprüche. Sie sollten sich deshalb ebenfalls an die vorstehenden Begrenzungen halten. Diese sind jedoch jeweils auf den Individualfall abzustellen, also möglicherweise auch abhängig von der veranschlagten Dauer der durchzuführenden Bauleistung

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