OLG Braunschweig, Urteil vom 11.03.2004, Az: 8 U 17/99, BGH-Beschluss vom 09.06.2205, Az: VII ZR 84/04

Im vorliegenden Fall hatte ein Architekt in einem von ihm vorformulierten Architektenvertrag eine Nebenkostenpauschale von 15% aus den Architektenhonorarkosten vereinbart. Der Bauherr weigerte sich, diese zu bezahlen mit der Begründung, die Pauschale sei unangemessen hoch und verstoße gegen die gesetzlichen Bestimmungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Klausel sei insoweit überraschend.

Das Gericht hat zu dieser Frage entschieden, dass man nicht generell eine Aussage darüber treffen könne, ob die Klausel wirksam oder unwirksam sei. Die HOAI lasse Nebenkostenpauschalen grundsätzlich zu und stelle für diese kein zwingendes Preisrecht dar. Letzten Endes hinge die Frage, ob die Vereinbarung wirksam ist oder nicht, davon ab, ob bei einer pauschalen Schätzung der voraussichtlich anfallenden Nebenkosten sich dieser Betrag als unangemessen hoch erweise oder nicht. So könnten z.B. bei einer weit entfernten Baustelle erhebliche Fahrtkosten anfallen, die über die Nebenkostenpauschale abgerechnet werden, so dass eine höhere Nebenkostenpauschale gerechtfertigt sein könne. Allein dass der Prozentsatz relativ hoch erscheine, führe für sich gesehen noch nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung. Vielmehr müssen man dies anhand der konkreten Grundlagen für eine Schätzung der voraussichtlichen Nebenkosten bestimmen.