OLG Braunschweig, Urteil vom 11.03.2004, Az: 8 U 17/99
BGH-Beschluss vom 09.06.2005, Az: VII ZR 84/04
Im vorliegenden Fall war ein Ingenieur mit der Erschließung und Bauüberwachung der Abwassersysteme und Verkehrsanlagen eines Baugebiets beauftragt worden. Im Rahmen des Prozesses machte der Ingenieur ein Honorar geltend, welches er für Schmutz- und Regenwasserkanalisation getrennt berechnete.
Das OLG gab der Klage statt. Grundsätzlich seien die Honorare für mehrere Gebäude nach § 22 Abs. 1 HOAI getrennt zu errechnen. Dies müsse man auch auf Ingenieurbauwerke erstrecken und durch die Begriffe „Bauwerk und Anlagen“ ersetzen. Ob mehrere Bauwerke in diesem Sinne vorlägen, sei nach Baustoffen, nach technisch konstruktiven Maßgaben oder nach technischer Zweckbestimmung zu bestimmen. Schmutzwasserkanal, Regenwasserkanal und Verkehrsanlagen seien nach dieser Definition als verschiedene Ingenieurbauwerke anzusehen, so dass die anrechenbaren Kosten nicht zusammenzurechnen sind, sondern getrennt abzurechnen ist.
Hinweis:
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 2002 (BGH vom 24.01.2002, Az: VII ZR 461/00) im gleichen Sinne entschieden, jedoch darauf hingewiesen, dass es darauf ankomme, ob die Anlagenteile nach funktionellen und technischen Kriterien zu einer Einheit zusammengefasst sind. Bei Trennsystemen wird man allerdings von einer technischen Selbständigkeit ausgehen müssen, weil jede Anlage für sich alleine arbeiten kann. Auf eine eventuelle übergeordnete Zweckbestimmung kommt es hierbei nicht an.