LG Wiesbaden, Urteil vom 23.03.2005 – 11 O 62/02
Im vorliegenden Fall traten an einem Bauvorhaben Mängel auf, die der Bauherr gegenüber dem Bauunternehmer rügte. Er forderte dem Bauunternehmer auch auf, die Mängel zu beseitigen. Hierfür setzte er eine Frist.
Innerhalb der Frist verständigten sich der Auftraggeber und Auftragnehmer darüber, wie die Mängelbeseitigung durchzuführen ist. Der Auftragnehmer begann auch mit den Mängelbeseitigungsarbeiten. Die Mängel sind jedoch nicht vollständig beseitigt. Außerdem traten während der Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten neue Mängel auf. Der Auftragnehmer stellte seine Arbeit ein, der Auftraggeber ließ die Mängel im Wege der Ersatzvornahme beseitigen. Im Anschluss daran machte er die Kosten der Mängelbeseitigung gegen den Auftragnehmer geltend.
Das Landgericht Wiesbaden wies die Klage jedoch ab. Es führt aus, dass eine erneute Fristsetzung zur Mängelbeseitigung und insbesondere eine neue spezifizierte Mängelanzeige erforderlich gewesen wäre, um Kostenerstattungsansprüche auf Erstattung der Mängelbeseitigungskosten geltend machen zu können. Da jedoch die neu aufgetretenen Mängel nicht mehr spezifiziert gerügt wurden und insbesondere keine erneute Fristsetzung erfolgte, bestünde der Anspruch dem Grunde nach nicht. Hieran ändere sich auch nichts dadurch, dass ursprünglich bereits eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt worden sei. Denn auf diese Fristsetzung hin habe sich der Auftragnehmer bereiterklärt gehabt, die Mängelbeseitigung durchzuführen. Man habe sich einvernehmlich auf das weitere Vorgehen verständigt. In diesem Fall sei eine erneute und weitere Fristsetzung erforderlich, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigungsarbeiten nicht fertig stellt, wobei insbesondere die neu aufgetretenen Mängel spezifiziert hätten gerügt werden müssen.