BGH, Urteil vom 14.06.2006 – VIII ZR 135/05
Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Vorgang aus dem Kaufrecht. Die rechtliche Situation ist jedoch auf das Werkvertragsrecht ohne weiteres übertragbar.
Der Eigentümer eines Autos verkaufte dies ist an einen Käufer. Der Käufer bezahlte nur einen Teil des Kaufpreises. Mit der Restzahlung geriet er in Zahlungsverzug. Nach einem Jahr kommt es an dem Fahrzeug zu einem erheblichen Motorschaden. Der Käufer verlangt vom Verkäufer die Durchführung der Reparatur dieses Schadens. Der Verkäufer verweigerte die Reparatur mit der Begründung, der Käufer befinde sich in Zahlungsverzug, so dass er, der Verkäufer, kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen können.
Das Oberlandesgericht hatte dem Verkäufer noch recht gegeben. Nicht so jedoch in der BGH. Diese führt aus, dass der Zahlungsverzug nicht der daran hindere, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.
Dieser Fall ist auf das Werkvertragsrecht übertragbar. Er ist relevant nach erfolgter Abnahme und Fälligkeit der Werklohnvergütung. Befindet sich der Bauherr in Zahlungsverzug, so ist er nicht gehindert, seinerseits Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Macht er Mängel geltend, so wird hierdurch der Zahlungsverzug beseitigt. Dem Unternehmer steht kein Zurückbehaltungsrecht bis zur Zahlung zu. Klagt der Unternehmer auf Zahlung des Werklohn , so kommt nur eine Zug um Zug Verurteilung in Betracht mit der Folge, dass der Werkunternehmer auch einen Teil der Prozesskosten zu tragen hat.