OLG Hamm, Beschluss vom 17.05.2000, Aktenzeichen: 12 U 119/00
Ein Architekt hatte im Rahmen von Planungsleistungen für den Umbau eines Gebäudes bis zur Leistungsphase 4 unter anderem auch alte Bauzeichnungen eingescannt und EDV-mäßig überarbeitet. Diese Pläne sollten die Grundlage für die Überplanung der alten Bausubstanz sein. Nach Behauptung der Architekten sei bezüglich der Vergütung für diese Leistung eine mündliche Honorarvereinbarung getroffen worden. Der Architekt berechnet daher für diese Zusatzleistung einen gesonderten Betrag.
Das OLG Hamm hat die Klage des Architekten abgewiesen, denn beim Einscannen der alten Bauzeichnungen handele es sich um Tätigkeiten im Rahmen der Vorbereitung der Planung, die anstelle eines notwendigen Aufmaßes durchgeführt wurden. Selbst wenn es sich hierbei um besondere Leistungen handeln würde, hätten die Parteien hierfür ein gesondertes Honorar vereinbaren können. Da die Schriftform jedoch nicht gewahrt sei, scheitere ein Vergütungsanspruch an dem Schriftformerfordernis des § 5 Abs. 4 HOAI.
TIP: Die HOAI unterscheidet zwischen den Grundleistungen und besonderen Leistungen. Besondere Leistungen sind nicht nur die, die im Leistungsbild des § 15 HOAI ausdrücklich genannt sind, sondern sämtliche zusätzlichen Leistungen, die zu den Grundleistungen hinzutreten und im Zusammenhang mit der Architektenleistung stehen. Werden die Grundleistungen beauftragt, werden für die besonderen Leistungen nur dann Vergütungen geschuldet, wenn diese ausdrücklich vereinbart sind. Hierbei ist die Schriftform nach § 5 Abs. 4 HOAI ausdrücklich vorgeschrieben.
Etwas anderes gilt dann, wenn es sich um sogenannte „isolierte besondere Leistungen“ handelt. Hiervon spricht man, wenn die Grundleistungen nicht beauftragt sind, jedenfalls zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung nicht beauftragt sind.
Wäre im vorliegenden um vom Oberlandesgericht entschiedenen Fall zunächst der Auftrag erteilt worden, die alten Baupläne einzuscannen und EDV-mäßig zu überarbeiten, ohne dass die Grundleistungen beauftragt waren und wären erst anschließend die Grundleistungen beauftragt worden, so hätte der Architekt für diese besondere Leistung eine Vergütung verlangen können. Denn im Falle der Beauftragung mit besonderen Leistungen ohne Beauftragung der Grundleistung erfolgt die Abrechnung nicht nach den Grundsätzen der HOAI, sondern nach allgemeinem Werkvertragsrecht. Der Architekt kann dann die „übliche Vergütung“ geltend machen, deren Höhe und Angemessenheit gegebenenfalls durch einen Sachverständigen überprüft werden kann.