OLG Hamm, Urteil vom 21.12.1995, Aktenzeichen: 21 U 15/95

In dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall hatte ein Architekt sein Honorar abgerechnet unter Anrechnung eines Betrages für mitverarbeitete Bausubstanz bei den Baukosten. Es hatte sich um einen Umbau eines bestehenden Gebäudes gehandelt. Der Bauherr hatte sich jedoch darauf berufen, dass eine Anrechnung der vorhandenen und mitverarbeiteten Bausubstanz nicht erfolgen könne, weil eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien nicht getroffen wurde und nach § 10 HOAI eine Honorarvereinbarung über den Umfang der anzurechnenden mitverarbeiteten Bausubstanz schriftlich zu treffen sei.
Das OLG Hamm entschied, dass es hierauf nicht ankomme, weil das Schriftformerfordernis lediglich Klarstellungsfunktion habe und nicht Anspruchsvoraussetzung sei. Die Angemessenheit des eingestellten Betrages könne der Auftragnehmer zusätzlich festlegen und der Auftraggeber gerichtlich überprüfen lassen.