Welche Leistung ist geschuldet? Können Leistungen abgerechnet werden, die nicht ausgeschrieben, jedoch zur Herstellung einer mangelfreien Leistung erforderlich sind?
BGH-Urteil vom 27.07.2006, VII ZR 202/04
Der Auftraggeber beauftragte den Auftragnehmer mit der Sanierung eines Handelsspeichers. Die Leistungen waren in einem Leistungsverzeichnis im Detail beschrieben. Nicht ausgeschrieben waren die zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Gerüstbauarbeiten. Diese Leistungen hat der Auftragnehmer ausgeführt und rechnete diese ab. Der Auftraggeber ist der Auffassung, dass diese Leistungen mit dem vereinbarten Preis abgegolten seien. Eine gesonderte Vergütung hierfür stehe dem Auftragnehmer nicht zu.
Der BGH hat in seiner Entscheidung differenziert, welche Leistung nach den technischen Gegebenheiten zur Herstellung eines funktionstauglichen Werks geschuldet ist. Denn der Auftragnehmer schuldet grundsätzlich die Herstellung eines funktionstauglichen Werks sowie alle zu dieser Herstellung erforderlichen Leistungen. Unabhängig davon schuldet der Auftragnehmer die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik.
Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, welche Leistung mit dem vereinbarten und üblichen Werklohn abgegolten ist. Wenn die Vertragsparteien eine bestimmte Ausführungsart zum Gegenstand des Vertrags gemacht haben, umfasst die Kalkulation des Werklohns nur die vereinbarte Herstellungsart. Wenn dann Zusatzarbeiten erforderlich sind, um ein funktionstaugliches Werk herzustellen, so sind diese Zusatzleistungen gesondert zu vergüten. Denn würde der Auftragnehmer nur die vereinbarte Ausführungsart ausführen, wäre die Leistung mangelhaft. Würde dann im Rahmen der Gewährleistung ein Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht werden, würden auch die Sowieso-Kosten in Anrechnung gebracht werden.
Interessant ist an dieser Entscheidung, dass zur Erlangung eines Werklohns weder ein Hinweis erforderlich ist, noch eine Mehrkostenanmeldung.
Empfehlung:
Wir haben Bedenken, ob die unteren Instanzen diese Entscheidung tatsächlich in diesem Umfang umsetzen. Es ist daher auf jeden Fall zu empfehlen, dem Auftraggeber entsprechende Hinweise zu erteilen, wenn man bemerkt, dass die ausgeschriebene Ausführung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht und zusätzliche Leistungen erforderlich sind. Denn bei Umsetzung der oben genannten Rechtsprechung würde § 2 Abs. 6 VOB/B wohl jeglichen Sinn verlieren. Denn wenn für die Ausführung notwendige Leistungen auch ohne Mehrkostenanmeldung zu vergüten sind, wenn diese nicht ausgeschrieben sind, und zwar auch ohne dass Mehrkosten angemeldet sind, dann wäre es wohl systemwidrig, den man dann, wenn der Auftraggeber derartige Leistungen fordert, einen Vergütungsanspruch nach § 2 Abs. 6 VOB/B von einer Mehrkosten-anmeldung abhängig machen würde.