AG, Urteil vom 30. Oktober 2001 – 1 AZR 65/01

Der Kläger war im vorliegenden Fall bei der Beklagten bis 1993 als Arbeitnehmer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung beendet worden. Im Betrieb war ein Sozialplan aufgestellt worden. Die Arbeitgeberin war in Konkurs gefallen.

1997 verlangte der Kläger von der Rechtsnachfolgerin den Abfindungsbetrag, welcher ihm aufgrund des Sozialplan zustand.

Die Beklagte berief sich auf Verjährung und war der Meinung, Ansprüche aus dem Sozialplan würden, wie Arbeitsentgeld, nach 3 Jahren verjähren. Der Kläger war der Auffassung, es handle sich nicht um Arbeitsentgelt, so dass sich die Verjährungsfrist auf 30 Jahre belaufe.

Die ersten Instanzen hatten dem Kläger Recht gegeben. Die Revision des Beklagten wurde durch das Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. Ansprüche aus dem Sozialplan würden nicht nach 3 Jahren, sondern nach 30 Jahren verjähren. Bei diesen Ansprüchen handle es sich nicht um Arbeitsentgelt, welches aufgrund von Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers geschuldet werde. Vielmehr würden hierdurch die zukünftigen Nachteile des Arbeitnehmers ausgeglichen.

Achtung: Ab 01.01.2002 wird die allgemeine Verjährungsfrist auf 3 Jahre verkürzt. Diese neue kurze Verjährung betrifft dann alle Ansprüche, auch Ansprüche aus dem Sozialplan.

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