BAG Urteil vom 19.03.2002, AZ: 9 AZR 29/01

Im vorliegenden Fall war der Kläger bei einem Bundesland auf der Grundlage der für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge beschäftigt. Von Mai bis Oktober 1998 befand sich der Kläger im Erziehungsurlaub. In dieser Zeit arbeitete er 10 Stunden pro Woche an seinem alten Arbeitsplatz, während er zuvor die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit erfüllte. Da er nur noch teilweise an seinem Arbeitsplatz arbeitete, bezahlte die Beklagte ihm für das Jahr 1998 das tarifliche Urlaubsgeld auch nur noch im Verhältnis seiner tatsächlichen Arbeitszeit zur vollen Arbeitszeit.

Mit der vorliegenden Klage machte der Kläger den Differenzbetrag zum vollen Urlaubsgeld geltend.

Während das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hatte, wies das Landesarbeitsgericht diese ab. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass sich zwar nach § 2 des Tarifvertrages das Urlaubsgeld der Höhe nach dem Umfang der Arbeitszeit richtet, hiervon auch keine Ausnahme für den Fall eines Erziehungsurlaubs vorgehen ist, jedoch hätten Erziehungsurlauber nach § 1 des Tarifvertrages dann Anspruch auf das volle Urlaubsgeld, wenn sie aufgrund des Erziehungsurlaubs keinerlei Arbeitsleistung erbringen. Der Kläger könne nicht schlechter gestellt sein, weil er in seinem Erziehungsurlaub von der Möglichkeit, keinerlei Arbeitsleistung zu erbringen, keinen Gebrauch macht, sondern immer noch teilweise arbeitet. Aus diesem Grunde hat das BAG dem Kläger den Anspruch auf das volle Urlaubsgeld zuerkannt.

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