OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2010, AZ: 21 U 122/09
Eine Eigentümergemeinschaft machte gerichtlich einen Vorschuss auf Schadenersatzansprüche gegenüber dem Bau-träger geltend. Zuvor war zur Vorbereitung der gerichtlichen Maßnahmen ein Sachverständiger beauftragt worden. Nach Vorlage dieses Gutachtens wurde ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet und durchgeführt. Nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens erhob die Eigentümergemeinschaft Klage auf Kostenvorschuss zur Beseitigung der Mängel. Ferner klagte sie die Sachverständigenkosten ein.
Der Bauträger wandte ein, die Sachverständigenkosten unterlägen einer eigenen Verjährungsfrist von 3 Jahren und nicht der Gewährleistungsfrist von 5 Jahren.
Das OLG Düsseldorf teilte diese Auffassung nicht. Bei den Sachverständigenkosten handele es sich um Mangelschä-den, die auch ohne Aufforderung zur Mängelbeseitigung gemäß § 635 BGB zu ersetzen seien. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens stehe von vorne herein neben dem Nachbesserungsanspruch. Es handele sich hierbei um einen engen Mangelfolgeschaden, der der gleichen Verjährungsfrist unterliege, wie die Gewährleistungsansprüche selbst.