(OLG Dresden, Urteil vom 28.02.2002, AZ: 4 U 2123/01)
Der AG eines Tischlereivertrages rügt prozessual zahlreiche Mängel und macht von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch. Der Werkunternehmer fordert daraufhin den AG zur Übergabe einer Bauhandwerkersicherheit auf, die aber nicht geleistet wird. Der AN ist der Auffassung, dass dem AG kein Leistungsverweigerungsrecht wegen der Mängel zusteht und verlangt Zahlung des ungekürzten Werklohnes.
Das Berufungsgericht gibt dem Werkunternehmer überwiegend Recht. Allerdings meint es, der AG hätte auch bei Nichterbringung einer Sicherheit nach § 648 a BGB ein Leistungsverweigerungsrecht in einfacher Höhe der Mängelbeseitigungskosten, nicht jedoch in Höhe des (in der Regel mit dem Faktor 3 anzusetzenden) Druckzuschlages.
Praxistipp: Das Urteil scheint uns etwas praxisfremd zu sein. Die Stärke der Bauhandwerkersicherheit nach § 648 a BGB liegt darin, der in Bauprozessen weitverbreitete Unsitte, Mängel an den Haaren herbei zu ziehen und hoch zu Lasten des Handwerkers zu bepreisen, ein Ende zu bereiten. Der Handwerker soll hierdurch nicht Gefahr laufen müssen, wegen langer Prozessdauer seine Ansprüche letztlich, etwa wegen Insolvenz des AG, nicht mehr durchsetzen zu können. Die Mehrzahl der Oberlandsgerichte (unter anderem auch OLG München, IBR, 2002, 249) gestehen dem AG deshalb überhaupt kein Gegenrecht hinsichtlich der bestehenden Mängel ein, also weder ein Zurückbehaltungsrecht in einfacher Höhe, noch in Höhe des Druckzuschlages. Dies erscheint auch praktikabler, da widrigenfalls davon auszugehen ist, dass prozessual einfach künftig höhere Mängelbeseitigungskosten behauptet werden würden, um die potentiellen Handwerkerforderungen zumindest zeitlich vorübergehend zu Fall zu bringen.