OLG München, Beschluss vom 26.1.2012, Aktenzeichen 9 U 3772/11 (Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen, Aktenzeichen VII ZR 68/12)

Die Parteien eines Bauvertrages vereinbarten den Beginn von durchzuführenden Werkleistungen zum 1.10.2007. Aufgrund bauseitiger Gründe, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hatte, verzögerte sich der Beginn um 2 Wochen. Der vertraglich vereinbarte Fertigstellungstermin wurde nicht eingehalten. Die Parteien hatten wirksam eine Vertragsstrafe vereinbart. Der Auftraggeber macht nunmehr Ansprüche aus der Vertragsstrafe geltend.

Der Auftragnehmer hatte im Vorfeld bereits darauf hingewiesen, dass der Fertigstellungstermin sich aufgrund der Verzögerung verschieben würde.

Das Gericht wies die Vertragsstrafenansprüche ab und war der Auffassung, dass aufgrund des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dem vereinbarten Fertigstellungstermin und des Zeitpunkts des Baubeginns aufgrund der Verzögerung der Fertigstellungstermin hinfällig geworden ist. Damit sei für die Fertigstellung jedenfalls keine Zeit nach dem Kalender mehr bestimmt, wie dies ursprünglich der Fall war, sodass der Auftragnehmer nicht allein durch Zeitablauf, sondern nur bei besonderer Inverzugsetzung in Verzug geraten wäre. Aus diesem Grunde legen die Voraussetzungen für einen Vertragsstrafenanspruch nicht vor.

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