Vertragsstrafe für Zwischenfristen
BGH-Urteil vom 06.12.2012, VII ZR 133/11

Zwischen den Vertragsparteien war für die Herstellung eines Werks eine Zwischenfrist zum 30.08.2008 vereinbart worden. Gleichzeitig war im Vertrag vereinbart worden, dass für jeden Tag der Überschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € zu bezahlen sei. Die Vertragsstrafe wurde insgesamt auf 5 % der Auftragssumme beschränkt. Nachdem der Auftragnehmer mit seiner Bauleistung in Verzug geraten ist, machte der Auftraggeber diese Vertragsstrafe geltend.

Der BGH hält diese Klausel für nichtig. Sie benachteilige den Auftragnehmer unangemessen, so dass der Auftraggeber keine Vertragsstrafe geltend machen kann. Der Auftragnehmer sei vorliegend unangemessen benachteiligt, weil sich die Höchstgrenze von 5 % an der Gesamtauftragssumme orientiere. Denn schon bei Überschreitung der Fertigstellungsfrist betrage die Höchstgrenze für eine Vertragsstrafe maximal 5 % der Auftragssumme.

Allerdings hat der BGH in dieser Entscheidung sich nicht dahingehend geäußert, in welcher Höhe die Vertragsstrafe nun maximal angesetzt werden darf. Es kann daher nur die Empfehlung gegeben werden, die Höchstgrenze von 5 % an der Auftragssumme zu orientieren, in deren Höhe der Auftragnehmer bis zur Erreichung dieser Zwischenfrist Leistungen erbracht hat. Eine derartige Klausel wird den Anforderungen der Rechtsprechung des BGH wohl gerecht werden.

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