BGH-Urteil vom 11.01.2007, AZ: VII ZR 229/05

Wie in vielen Bauträgerverträgen war auch im vorliegenden Fall vereinbart, dass der Bauträger eine Bürgschaft nach § 7 MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung) stellt, um sofort den vollen Kaufpreis geltend machen zu können. Dabei wurde geregelt, dass die Bürgschaft für den Erwerber bei dem amtierenden Notar verwahrt wird. Obwohl der Notar dem Erwerber mitgeteilt hatte, dass die Bürgschaft bei ihm vorliegt, hatte der Erwerber nicht bezahlt. Nachdem der Bauträger sich später auf Zahlungsverzug des Erwerbers bezogen hat, hatte der BGH zu prüfen, ob die Verwahrung der Bürgschaft beim Notar ausreichend ist, um die Fälligkeit der Vergütung und des Kaufpreises herbeizuführen.

Der BGH hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die oben genannte Klausel im Notarvertrag unwirksam ist. Die Verwahrung beim Notar sei zwar nicht grundsätzlich unzulässig, jedoch müsse die Möglichkeit für den Erwerber bestehen, jederzeit die Herausgabe der Bürgschaft zu verlangen. Dies muss sich aber ausdrücklich aus dem Vertrag ergeben. Es reicht nicht aus, dass sich hierzu im Vertrag keine Aussage findet. Denn der Erwerber muss uneingeschränkt aus der Bürgschaft im Streitfall zugreifen können.

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