Nachträge im Globalpauschalvertrag
OLG Koblenz, Urteil vom 31.03.2010, AZ: 1 U 415/08

Der Auftraggeber hatte den Auftragnehmer mit der Erstellung eines Universitätsgebäudes beauftragt. Grundlage des Vertrags war eine detaillierte Leistungsbeschreibung. Dieser Leistungsbeschreibung lagen wiederum Pläne zugrunde. Im Vertrag ist jedoch enthalten, dass der Auftragnehmer eine schlüsselfertige Leistung schuldet. Ferner wurde ein Global-pauschalpreis vereinbart.

Nachträglich stellte sich heraus, dass zur Herstellung eines schlüsselfertigen Werks zusätzliche Leistungen erforderlich waren, die über die Festlegungen in der detaillierten Leistungsbeschreibung hinausgingen.

Der Auftraggeber wandte ein, durch die Vereinbarung der schlüsselfertigen Herstellung seien auch alle Leistungen von der Preisabsprache erfasst, die zur Herstellung der Schlüsselfertigkeit erforderlich sind, auch wenn diese in der detaillier-ten Leistungsbeschreibung nicht enthalten seien. Außerdem hätte der Auftragnehmer bei Erstellung des Angebots auf eventuelle Planungsfehler oder Fehler im Leistungsverzeichnis hinweisen müssen aus denen sich ergibt, dass die Leis-tung für die Herstellung eines schlüsselfertigen Werks nicht vollständig beschrieben sei.

Dem folgte das OLG Koblenz im wesentlichen nicht. Das Gericht führte vielmehr aus, dass bei Vorlage einer detaillierten Leistungsbeschreibung der Abgeltungsumfang der vereinbarten Globalpauschalvergütung durch diese detaillierte Leis-tungsbeschreibung bestimmt werde. Die Detailregelung gehe insoweit der Globalregelung vor.

Zwar sei es möglich und zulässig, dass man eine Vereinbarung auch dahingehend trifft, dass mit einer Globalpauschal-vergütung auch der über die detaillierte Leistungsbeschreibung hinausgehende Leistungsumfang abgegolten wird, je-doch handele es sich hierbei um eine ungewöhnliche Klausel, an die strenge Anforderungen zu stellen seien. Allein die Beschreibung, dass das Werk schlüsselfertig herzustellen sei, reiche hierfür nicht aus.

Der Auftragnehmer sei auch nicht gehalten auf Planungsfehler oder Fehler im Leistungsverzeichnis hinzuweisen, die nicht offensichtlich sind und auf die er im Rahmen seiner kalkulatorischen Ausarbeitung seines Angebots nicht ohne wei-teres stoßen muss. Denn die Ausschreibung werde durch den Auftragnehmer im Rahmen der Angebotsphase nur auf seine kalkulatorischen Grundlagen hin geprüft. Weitere Hinweispflichten ergäben sich erst aus einem abgeschlossenen Werkvertrag, entstünden daher erst nach Abschluss des Vertrages. Daher könne der Auftragnehmer eine zusätzliche Vergütung auch für weitergehende Leistungen geltend machen, die in der detaillierten Leistungsbeschreibung und den Plänen nicht enthalten waren und er nicht ohne weiteres und offensichtlich erkennen konnte, dass diese zusätzlichen Leistungen zur Herstellung eines schlüsselfertigen Baus erforderlich waren.

Letzten Endes hat das Gericht entsprechend einer Entscheidung des BGH dargelegt, dass der geschuldete Leistungser-folg durch den Vertrag bestimmt wird. Je detaillierter eine Leistungsbeschreibung ist, umso eher kann der Auftragnehmer sich an dieser Leistungsbeschreibung orientieren, die ihm auch nur im Rahmen seiner Kalkulation vorliegt.

CategoryBauträgerrecht