OLG München, Urteil vom 21.03.2006, AZ: 13 U 5102/05

Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch Beschluss des BGH vom 25.01.2007, AZ: VII ZR 106/06

Der Auftragnehmer erhielt auf Basis der VOB Teil B den Auftrag, die Auffahrtsspindel eines Garagenhauses zu sanieren. Im Vertrag war eine Vertragsstrafe vereinbart. Die Arbeiten wurden ausgeführt. Zum vereinbarten Fertigstellungstermin war die Dichtigkeit der einzelnen Fugen noch nicht hergestellt, so dass nur eine Teilabnahme erfolgen konnte. Gleichwohl wurde die Auffahrtsspindel provisorisch vorläufig in Betrieb genommen, da trotz der bestehenden Mängel der Fahrbetrieb auf einer Spur möglich war. Es wurde ein Termin zur Mängelbeseitigung vereinbart, der allerdings ebenfalls nicht eingehalten werden konnte, weil sich erhebliche Mängel an den an die Spindel angrenzenden Bauteilen ergaben. Der Auftraggeber macht die Vertragsstrafe geltend.

Das OLG München lehnte diesen Anspruch ab. Zum einen liege ein Verschulden des Auftragnehmers nicht vor, weil er eine Fertigstellung aufgrund von Mängeln an dem angrenzenden Bauteil nicht vornehmen konnte. Zum anderen sei die Spindel selbst jedoch vom Zeitpunkt der Teilabnahme an zumindest teilweise genutzt worden, woraus folge, dass die Mängel nicht so gravierend waren, dass man von einer Nichtfertigstellung sprechen könne. Es liege daher lediglich eine mangelhafte Fertigstellung vor, so dass eine Vertragsstrafe nicht ausgelöst werde.

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