(OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2002, AZ: 5 U 31/01)

Ein Bauherr nimmt seinen Architekten in Regress, da er hinsichtlich eines Vertragsstrafenanspruches gegen seinen Rohbauunternehmer prozessual unterlegen ist. Er beruft sich darauf, der Architekt hätte eine Hinweispflicht ihm gegenüber gehabt, dass er sich bei der Abnahme der Unternehmerleistungen die Vertragsstrafe hätte vorbehalten müssen.

Das OLG weist die Klage ab, da der AG über eigene Sachkunde verfügt habe, da er seit mehreren Jahren als Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, deren Tätigkeitsbereich Installationsarbeiten sind, tätig war. Er wusste deshalb selbst (oder hätte wissen müssen), dass eine Vertragsstrafe verfällt, wenn sie nicht bei der Abnahme vorbehalten wird.

Praxistipp:  Das Urteil sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass im Regelfall davon auszugehen ist, dass der Bauherr nicht über eigene Sachkunde verfügt. Wenn der Architekt vergisst, auf die Notwendigkeit zum Vorbehalt einer Vertragsstrafe im Rahmen der Abnahme hinzuweisen, hat dies deshalb in der Regel zur Folge, dass der Architekt selbst wegen der nicht mehr durchsetzbaren Vertragsstrafe in Regress genommen wird. Hierbei handelt es sich zudem um ein Risiko, welches häufig nicht von der Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt sein wird.

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