BGH-Urteil vom 05.12.2012, XII ZR 44/11

Zwischen den Parteien bestand ein Gewerbemietverhältnis. Gemäß dem Mietvertrag war die Betriebskostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zu erstellen. Das Mietverhältnis endete im Dezember 2009. Für die Zeit von 2002-2007 waren die Betriebskosten nicht abgerechnet worden. Der Mieter verlangte daraufhin die Abrechnung dieser Betriebskosten. Die Abrechnung wurde von Seiten des Vermieters vorgenommen und es ergab sich ein erhebliches Guthaben zu Gunsten des Mieters. Dieses Guthaben wurde durch den Vermieter auch ausgeglichen. Der Mieter macht nunmehr Verzugszinsen gegen den Vermieter geltend und ist der Auffassung, durch die Regelung im Mietvertrag, dass die Abrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zu erstellen sei, sei der Vermieter ohne weiteres in Verzug geraten und schuldet damit auch Verzugszinsen, weil aufgrund der Regelung im Mietvertrag eine Zeit nach dem Kalender zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung vereinbart sei.

Der BGH widersprach dieser Auffassung. Er wies darauf hin, dass der Eintritt von Verzug voraussetzt, dass eine Forderung fällig ist. Zwar sei die Forderung auf Erstellung der Abrechnung selbst fällig gewesen und mit der Erstellung der Abrechnung sei der Vermieter auch in Verzug geraten. Vorliegend würden aber Zinsansprüche wegen Verzugs aus der Geldschuld, d.h. der Rückzahlungsverpflichtung geltend gemacht. Die Fälligkeit dieses Anspruchs auf Rückzahlung der geleisteten Überzahlung der Betriebskosten entstehe aber erst mit der Abrechnung, werde jedenfalls erst zu diesem Zeitpunkt fällig. Damit führe der Verzugseintritt mit der Erstellung der Betriebskostenabrechnung nicht gleichzeitig zu einem Verzugseintritt bezüglich der Rückzahlungsverpflichtung.

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