Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis des Erblassers
BGH-Urteil vom 23.01.2013, VIII ZR 68/12
Der Kläger war Vermieter, der Vater des Beklagten war Mieter einer Wohnung. Nachdem der Vater des Beklagten verstorben war, machte der Beklagte als Erbe seines Vaters von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch. Denn in diesem Falle ist der Erbe berechtigt, nach § 564 Satz 2 BGB unverzüglich die Kündigung zum nächsten zulässigen Zeitpunkt zu erklären. Der Vater war vermögenslos, so dass aus dem Erbe kein Guthaben bestand.
Der Kläger nahm den Beklagten in Anspruch wegen Forderungen aus dem Mietverhältnis, welche erst nach dem Tod des Vaters fällig geworden sind, nämlich die restlichen Mieten und Kosten wegen nicht durchgeführten Schönheitsreparaturen. Der Beklagte wandte ein, dass der Nachlass nicht ausreiche, um diese Forderungen zu bezahlen. Fraglich war, ob der Beklagte vorliegend als Erbe mit seinem eigenen Vermögen haftet.
Der BGH hat diese Frage verneint. Zu klären war vorliegend, ob durch den Erbfall der Sohn Mieter des Mietverhältnisses geworden ist, soweit das Mietverhältnis über den Tod des Vaters hinaus fortgesetzt wurde, oder ob es sich bei diesen Verbindlichkeiten, welche erst nach dem Tod des Vaters fällig geworden sind, um Nachlassverbindlichkeiten handelt. Denn für Nachlassverbindlichkeiten haftet der Erbe nur mit dem Nachlass, nicht mit dem eigenen Vermögen. Der BGH hat in dieser Entscheidung festgestellt, dass der Erbe jedenfalls dann nicht Mieter des Mietverhältnisses in dem Sinne werde, dass er mit seinem eigenen Vermögen haftet, wenn er nach dem Tod des Erben zum nächsten zulässigen Zeitpunkt die Kündigung unverzüglich ausspricht. In diesem Fall seien auch die nach dem Tod des Vaters fällig werdenden Forderungen des Mieters reine Nachlassverbindlichkeiten, mit denen der Sohn nicht mit seinem eigenen Vermögen haftet.
Dies gilt allerdings nicht, wenn der Sohn das Mietverhältnis fortsetzt, beispielsweise selbst in die Wohnung einzieht oder wenn er nicht unverzüglich die Kündigung des Mietverhältnisses ausspricht.