Bundesarbeitsgericht, großer Senatbeschluß vom 07.03.2001, Az. Gs 1/00

Im vorliegenden Fall verlangte der Kläger von seinem Arbeitgeber unter Fristsetzung die Zahlung restlicher Arbeitsvergütung. Das Landesarbeitsgericht hatte ihm eine Brutto-Vergütung nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag zugesprochen.

In der Revision beim Bundesarbeitsgericht ging es um die Frage, ob der Kläger die Zinsen weitergehend aus dem gesamten zuerkannten Bruttobetrag verlangen kann.

Der große Senat hat entschieden, daß der Arbeitnehmer die Verzugszinsen nach § 288 I (1) BGB aus der in Geld geschuldeten Brutto-Vergütung tatsächlich verlangen kann. Denn die Forderung bestehe insgesamt und das Gesetz unterscheide nicht zwischen brutto und netto. Zwar ist die Lohnsteuer vom Arbeitslohn einzubehalten und vom Arbeitnehmer zu tragen, ebenso wie der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung, die Geldschuld des Arbeitgebers umfaßt aber bei Vereinbarung einer Brutto-Vergütung auch diese an das Finanzamt bzw. die Einzugstellung abzuführende Lohnbestandteile. Der Arbeitgeber gerät daher nicht nur mit dem Nettobetrag in Verzug, sondern mit dem Bruttobetrag.

Tipp:

Zu beachten ist, daß sich zwischenzeitlich die Zinssätze seit dem 01.05.2000 geändert haben und seitdem Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basis-Zinssatz der Europäischen Zentralbank verlangt werden können.

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