Ansprüche aus Bauzeitverlängerung nach § 642 BGB wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht:
Welche Mitwirkungspflichten obliegen dem Bauherrn?

Aufsatz Rechtsanwalt Wolfgang Heinicke
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Nach § 642 BGB können einem Auftragnehmer Ansprüche auf Entschädigung zustehen, wenn es wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Auftraggeber zu einer Bauzeitverlängerung gekommen ist und dieser dadurch in Annahmeverzug hinsichtlich der Leistung des Auftragnehmers gekommen ist.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Mitwirkungspflichten einem Auftraggeber obliegen.

Grundsätzlich muss der Auftraggeber (AG) alle Voraussetzungen schaffen, damit der Auftragnehmer in der Lage ist, seine ihm vertraglich obliegende Leistung zu erbringen. Hierzu gehören insbesondere folgende Mitwirkungshandlungen, wonach die nachfolgende Auflistung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt:

  • Der AG muss alle erforderlichen Unterlagen, wie Baugenehmigung, sonstige öffentlich-rechtliche Bauvoraussetzungen, Förderbe-scheide, Finanzierungsbestätigungen und insbesondere Pläne zur Verfügung stellen.
  • Pläne müssen insbesondere rechtzeitig und mangelfrei zur Verfügung gestellt werden.
  • Der AG hat das Baugrundstück so zur Verfügung zu stellen, dass die Bauleistung durch den Auftragnehmer begonnen und durchgeführt werden kann.
  • Das Grundstück muss daher mit den erforderlichen Bauleistungen (Vorleistungen) anderer Unternehmer, also der Vorunternehmer zur Verfügung gestellt werden (BGH Urteil vom 8.11.2007, Aktenzeichen VII ZR 183/05).
  • Die Beseitigung mangelhafter Leistungen von Vorunternehmer müssen veranlasst werden (BGH Urteil vom 8.11.2007, Aktenzeichen VII ZR 183/05).
  • Die Baustelle muss rechtzeitig zur Ausführung der Leistung zur Verfügung gestellt werden.
  • Der AG muss die von ihm zur Verfügung zu stellenden Grundstoffe mangelfrei zur Verfügung stellen (zum Beispiel: Altbausubstanz bei Altbausanierung).
  • Erforderliche Vermessungsarbeiten müssen durchgeführt sein.
  • Die nicht vom AN zu erbringende Baustelleneinrichtung, Arbeitsplatz und Lagerfläche müssen zur Verfügung gestellt werden.
  • Strom- und Wasseranschlüsse müssen bestehen.
  • Die Baukoordination obliegt dem AG.
  • Der Baugrund muss die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen.
  • Alle bauseitigen Vorleistungen müssen erbracht sein.
  • Die Arbeiten müssen rechtzeitig abgerufen worden sein (BGH Urteil vom 30.9.1971, Aktenzeichen VII ZR 20/70).
  • Der AG muss auf Bedenkenanmeldungen rechtzeitig reagieren.
  • Notwendige Entscheidungen des AG müssen getroffen werden.
  • Die Bemusterung und sonstige Auswahlverfahren müssen rechtzeitig durchgeführt werden.
  • Auf Mehrkostenanmeldungen und Hinweise auf Nachträge muss reagiert werden.
  • Der AG ist verpflichtet, Verhandlungen zu führen, die das Ziel verfolgen, eine den weiteren Bauablauf gefährdende Störung gütlich zu bereinigen (zum Beispiel Verhandlung über Bedenkenanmeldung oder Verhandlung über die Höhe von Mehrkosten bei Nachträgen).
  • Baubehinderungen müssen beseitigt werden.
  • Der AG muss erforderliche Nachträge beauftragen.

Kommt der Auftraggeber diese Mitwirkungshandlungen nicht nach, muss der Auftragnehmer zum einen formell ordnungsgemäß Baubehinderung anmelden, zum anderen insbesondere die eigene Leistung anbieten, um den Auftraggeber durch das Angebot der eigenen Leistung in Annahmeverzug zu versetzen. Dies ist  eine der Anspruchsvoraussetzungen für die Geltend-machung von Ansprüchen aus Bauzeitverlängerung.