LG Berlin, Urteil vom 13.10.1998, AZ: 16 O 320/98
Zwischen den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland ist heillos umstritten, ob das unaufgeforderte Zusenden einer Werbeemail einen Unterlassungsanspruch begründet oder nicht. Das Landgericht Berlin hat in dem vorgenannten Urteil entschieden, daß die unaufgeforderte Zusendung einer e-mail an einen Rechtsanwalt einen Eingriff in dessen Gewerbebetrieb darstellt. Dies gilt entsprechend der Entscheidung nicht nur für den Betrieb des Rechtsanwalts, sondern für jeden Gewerbebetrieb. Der Versender kann sich auch nicht auf eine noch nicht umgesetzte EU-Fernabsatzrichtlinie berufen, da diese zum einen noch nicht umgesetzt sei, zum anderen auch nach dieser Richtlinie sein Handeln nicht zulässig wäre. Der dortige Beklagte hatte eingewandt, der Rechtsanwalt hätte eine Software zum Herausfiltern unerwünschter e-mail installieren müssen. Dieser Auffassung folgte des LG Berlin nicht. Aufgrund dessen bestehe ein Unterlassungsanspruch des Rechtsanwalts gem. §§ 1004, 823 I BGB. Der Klageanspruch wurde demnach zugesprochen.