LG Traunstein, Beschluß vom 18.12.1997, AZ: 2 HKO 3755/97

Das LG Traunstein hat festgestellt, daß die unverlangte Versendung von Werbung an private e-mail-Anschlüsse wettbewerbswidrig ist. Im vorliegenden waren zwei Konkurrenten miteinander in Streit geraten, welche beide Service-Leistungen rund um die EDV anbieten. Die Antragsgegnerin versandt e-mail-Werbung an Privatleute, an welcher für ihren Anzeigen-Service geworben wurde. Das Gericht stellte fest, daß eine Wettbewerbswidrigkeit vorliege. Diese Frage sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur unangeforderten Zusendung von Fax-Werbung und Telefon-Werbung zu berücksichtigen. Zwar sei Briefkasten-Werbung grundsätzlich zulässig, nicht aber die Übersendung per Telefax. Anders als bei Briefkasten-Werbung sei e-mail-Werbung eine weitaus größere Belästigung zu erwarten, weil e-mail unvergleichlich billiger, schneller und gezielter verschickt werden kann. E-mail-Werbung sei angeschwollen, eine weitere Steigerung sei zu erwarten, weil sie für den Werbenden besonders attraktiv und billig ist.