LG München I, Beschluß vom 22.04.1999, AZ: 9 HKO 6873/99

Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens machte die Antragstellerin, eine Markenrechtsinhaberin geltend, es liege eine Verletzung des Markenrechts vor, weil die Antragsgegnerin auf ihrer Website die Möglichkeit des downloads von Software aus Internetadressen anbietet. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wurde vom Landgericht München I zurückgewiesen, weil ein markenrechtlicher Verletzungstatbestand nicht vorliegen würde. Ein Anbringen des Zeichens auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung liege nicht vor, auch kein Anbieten von Waren oder ein Inverkehrbringen dieser Waren. Allein die Einräumung der Möglichkeit des downloads kann nicht als Anbieten von Waren oder deren Inverkehrbringen angesehen werden. Der download erfolge nämlich nach Erkenntnis des Gerichts nicht aus dem Datenbestand des als Verletzer in Anspruch genommenen Antragsgegners, sondern aus dem, der die Software “XY” vertreibt. Das Gericht ist der Auffassung, daß die Ermöglichung des downloads dem Internetanbieter in der Regel keinen eigenen wirtschaftlichen Erfolg aus dem Vertrieb des Produktes erbringt. Jedenfalls ist, solange nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist, daß zwischen dem Antragsgegner und dem Vertreiber des Produktes eine wirtschaftliche Verbindung gleich welcher Art anzunehmen ist, eine Markenrechtsverletzung allein durch die Nennung der download-Möglichkeit abzulehnen.