OLG Hamm, Urteil vom 03.12.97, OLG R 98, 90
In einem Bauprozeß gehen beide Seiten davon aus, daß die VOB/B gälte. Das OLG Hamm hingegen legt seinem Urteil die VOB/B nicht zugrunde, da diese nicht wirksam in den Bauvertrag einbezogen worden sei. Diese folge nämlich nicht schon daraus, daß die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, daß die VOB Gegenstand des Vertrages geworden sei, sondern es sei gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 2 AGB Gesetz sei grundsätzlich Voraussetzung für die wirksame Einbeziehung, daß die andere Vertragspartei die Möglichkeit habe, in zumutbarer Weise von Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingung (als solche gilt die VOB/B) Kenntnis zu nehmen. Praxistip: Schlagen wie die entschiedene sind ausgesprochen häufig, da sich sowohl Bauherren, als auch Bau- und Handwerksunternehmen während des gesamten Bauablaufes ständig auf die VOB beziehen, ohne daß diese wirksam einbezogen wurde. Es ist deshalb jedem, der auf die tatsächliche Geltung der VOB/B Wert legt nahezulegen, den VOB-Text den Vertragsunterlagen in Kopie beizufügen. Eine nicht wirksame Einbeziehung der VOB/B hat für den Bauunternehmer oder Handwerksbetrieb als m. E. wesentlichste Folge, daß mangels einer gegenteiligen Individualvereinbarung keinerlei Abschlagszahlungen vor Abnahme des Werkes verlangt werden können, was gerade bei langwierigen Bauten unter Umständen nicht der Interesselage gerecht wird.