OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.97 Aktenzeichen 12 U 28/96
Ein mit Rohbau beauftragter Unternehmer macht gegen den Bauherrn Werk- lohnforderungen für den zusätzlichen Einbau von Stahl geltend. Im LV waren 15,5 Tonnen Stahl ausgeschrieben, die vom Bieter mangels vorliegender Bewährungspläne nicht überprüft werden konnten. Der Bauherr wendet gegen Werklohnforderung des Unternehmers ein, im Vertrag sei die Vergütungspflicht für Mehrleistungen, die nicht schriftlich bestellt worden seien, ausgeschlossen.
Das Gericht weist diesen Einwand des Bauherrn als unberechtigt zurück, da die genannte Klausel gegen Treu und Glauben verstoße und somit unwirksam sei. Die Klausel sei insgesamt darauf angelegt, die Folgen einer unzureichenden Ermittlung des Leistungsumfanges im Planungsstadium auf die ausführenden Handwerker abzuwälzen.
Praxistip: Klauseln der vom OLG Düsseldorf gerügten Form werden recht häufig verwandt. Ihre nunmehr festgestellte Unwirksamkeit muß nicht zwingend dazu führen, daß Sie dem Bauherrn von der Verwendung einer solchen Klausel abraten. In der Praxis lassen sich viele, gerade juristisch nicht beratene Kleinbetriebe von einer solchen Klausel hinsichtlich der Geltendmachung von mehr Forderungen abschrecken. Außerdem wird das Vorhandensein einer solchen unwirksamen Klausel zumindest in der Regel dazu führen können, daß mehr Leistungen schriftlich beauftragt werden, was den Nachweis des Projektverlaufes im Streitfalle verbessert.