OLG Naumburg, Urteil vom 04.11.2005, Az: 10 U 11/05 (Revision zugelassen)
Die Vertragsparteien vereinbarten einen VOB-Werkvertrag, wobei die Vertragsbedingungen vom AN gestellt wurden. Im Jahre 2000 wurden die Werkleistungen fertig gestellt. Schlussrechnung wurde Mitte 2002 gelegt, Klageerhebung erfolgte 2004. Der Auftraggeber beruft sich auf die Einrede der Verjährung.
Das OLG Naumburg hat dem AG recht gegeben. In dem VOB-Werkvertrag sei in einigen Positionen von der VOB/B abgewichen worden, so dass jede einzelne Regelung der VOB nach den gesetzlichen Regelungen über die allgemeinen Geschäftsbedingungen zu prüfen sei. Diesen Regelungen halte § 16 Nr. 3 Abs. 1 S. 2 VOB/B nicht stand. Hiernach wird eine Werklohnforderung erst dann fällig, wenn eine prüfbare Schlussrechnung gestellt ist. Nach BGB wird die Werklohnforderung jedoch bereits mit der Abnahme fällig. Dies ist im vorliegenden Fall wesentlich, denn die Abnahme erfolgte im Jahre 2000. Die Verjährungsfrist belief sich zum damaligen Zeitpunkt auf zwei Jahre, so dass die Werklohnforderung Ende 2002 verjährt wäre. Wäre die VOB/B wirksam vereinbart worden, so würde Fälligkeit der Schlussrechnungsforderung erst mit Rechnungslegung, und damit 2002 eintreten mit der Folge, dass die Verjährung erst zwei Jahre später, nämlich Ende 2004 eingetreten wäre. Das OLG Naumburg hält die Ansprüche jedoch für verjährt. § 16 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 VOB/B sei unwirksam, da diese Regelung den AG unangemessen benachteilige, weil der AN den Fälligkeitszeitpunkt und damit den Verjährungsbeginn für seine Werklohnforderung einseitig hinausschieben kann.