BGH-Urteil vom 14.10.2004, VII ZR 190/03

In einem Bauvertrag war folgende Klausel enthalten:

„Auch bei einem Einheitspreisvertrag ist die Auftragssumme limitiert. Zusätzliche Leistungen werden nur nach schriftlich erteiltem Auftrag bezahlt.“

Zugrunde lag dem Vertrag die VOB. Ferner wurde eine Auftragssumme von brutto 320.000,00 DM im Vertrag ausgewiesen. Nach Durchführung der Arbeiten rechnete der Unternehmer einen Betrag von 410.245,02 DM ab.

Der Bundesgerichtshof hatte die vertragliche Klausel auszulegen. Er gelangte zu dem Ergebnis, dass es sich um eine Höchstpreisklausel handelt, die den Werklohn auf einen Höchstbetrag begrenzt. Dies gelte selbst dann, wenn bei einer Abrechnung nach Aufmaß und Einheitspreisen sich eine höhere Werklohnforderung ergibt.

Eine derartige Klausel hält der Bundesgerichtshof jedoch wegen Verstoßes gegen die Regelungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam. Denn der Vertrag sei als solcher als Einheitspreisvertrag bezeichnet. Typischerweise wird ein Einheitspreisvertrag dadurch bestimmt, dass nach Massen und Einheitspreisen abgerechnet wird.

Eine Klausel, die dies limitieren möchte, sei demnach eine überraschende Klausel und im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Denn der Unternehmer müsse nicht damit rechnen, dass seine Werklohnforderung nach oben begrenzt sei, d. h. er mit Forderungen  über einem Höchstpreis ausgeschlossen ist, selbst wenn Massen und Einheitspreise eine höhere Werklohnforderung ergeben.

Außerdem ist die Formulierung auch insoweit unwirksam, als die Vergütung zusätzlicher Leistungen einen „schriftlichen Auftrag“ voraus setzt. Ein Ausschluss aller Ansprüche bei Durchführung vertraglich nicht vorgesehener Leistungen widerspricht jedoch ebenso dem Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Grundgedanken der VOB.